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Donnerstag, 13. Februar 2014

Auflösung der Elternrechte durch den Staat


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„Niemand schafft größeres Unrecht als der, 
der es in Form des Rechts begeht."
Platon

 Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied am 11. September 2013:

„Mit ihr(der
Schulpflicht) haben die Eltern hinzunehmen, dass der Staat als
Bildungs- und Erziehungsträger im Umfang des schulischen Wirkungsfeldes
an ihre Stelle tritt, womit ihre Möglichkeit, unmittelbar in eigener
Person pädagogisch auf ihr Kind einzuwirken, auf den außerschulischen
Bereich beschränkt wird." Mit diesem Entscheid wird auch das Grundrecht
in Art. 6 Abs. 2 beschränkt, welches besagt, dass die Pflege und
Erziehung der Kinder natürliches Recht der Eltern ist. Doch rundum
greift das BVerwG in das elterliche Erziehungsrecht ein, das da lautet:
„[...] es ist Sache der Eltern, ihren Kindern diejenige Überzeugung in
Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig
halten. Dem entspricht das Recht, sie von Glaubensüberzeugungen fern zu
halten, die den Eltern als falsch und schädlich erscheinen." In einer
Zeit der immer früheren Einschulungen (in Berlin besteht z.B. die
Schulpflicht ab fünf Jahren) und der steigenden Tendenz zu
Ganztagsschulen stellt sich die dringende Frage: Wann bleibt den Eltern
dann noch Zeit, ihren Kindern die
eigenen Werte weiterzugeben?

 

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